6.a. Die Beschwerdeführer beanstanden des Weiteren, dass der Kreispräsident Trins das Amtsbefehlsgesuch nur teilweise hinsichtlich der unzulässigen Verlegung der Kanalisations- und Meteorwasserleitungen gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen hat. Er könne nicht einfach „gestaltend“ eingreifen und eine „Teilbaugenehmigung“ erteilen, wenn fest stehe, dass durch das geplante Bauvorhaben nachgewiesene Rechte der Beschwerdeführer verletzt würden. Ungeachtet, ob sämtliche Rügen am Bauprojekt geschützt würden oder nicht, stehe fest, dass ihr Besitz durch das Bauvorhaben, so wie es projektiert worden sei, gestört werde und ihre Rechte verletzt würden.