Die Sicherung von - auch tiefen - Baugruben gehört zum heutigen Baustandard, so dass bei derartigen Bauarbeiten in der Regel keine Einsturzgefahr besteht. Auf jeden Fall ist die Voraussetzung einer grossen Wahrscheinlichkeit einer Besitzesstörung, welche für eine Präventivklage nötig wäre, vorliegend nicht gegeben, so dass auch diese Rügen unbegründet sind. Von vornherein besteht unter diesen Umständen kein Raum für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 147 ZPO, welche im Übrigen vor der Vorinstanz gar nicht anbegehrt worden sind, sondern erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden.