Vielmehr sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die K. einstürzen und damit die Zufahrt zu den dahinter liegenden Grundstücken verunmöglicht werde. Ebenso drohten die sich unmittelbar neben der Baugrube befindlichen baulichen Anlagen auf den beiden tangierten Grundstücken einzustürzen und der Boden der Nachbargrundstücke abzurutschen.