5.a. Im Weiteren befürchten die Beschwerdeführer eine Gefährdung der K. und der Zufahrt der übrigen Berechtigten sowie der angrenzenden Grundstücke. So werde die Baugrubenhöhe zur Strasse bis zu ca. 7 m betragen. Eine Baugrube mit einer derart steilen Grubenwand-Neigung könne aber nicht erstellt werden, ohne die Nachbargrundstücke und insbesondere auch die Zufahrt zu tangieren und zu beschädigen. Zudem sei es gar nicht möglich, das Aushubvolumen von ca. 4'000 m3 ohne Gefährdung und Beeinträchtigung der Strasse auszuheben, und zwar selbst dann nicht, wenn die ca. 700 bis 750 Lastwagenladungen nicht über die K. abgeführt würden.