Dienstbarkeit war - wie erwähnt - bereits Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren, ohne dass eine Beschränkung des eigentlichen Fuss- und Fahrwegrechts jemals ein Thema gewesen wäre. Im Gegenteil wurde sogar festgehalten, dass gemäss dem klaren und insoweit nicht weiter interpretationsbedürftigen Grundbucheintrag den Berechtigten das Recht zustehe, den eigentlichen Strassenbereich zu begehen und zu befahren (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 12. Mai 2009, E. 5.i, S. 23). Die im Recht liegenden Akten geben jedenfalls keinen Hinweis auf irgendeine Nutzungsbeschränkung.