O., N 42 zu Art. 928 ZGB). Diese Voraussetzung wäre - sofern der Inhalt der Dienstbarkeit dem Mehrverkehr entgegenstehen würde - vorliegendenfalls gegeben, da mit der Erstellung eines Mehrfamilienhauses anstelle eine Einfamilienhauses zweifelsohne mit mehr Verkehr auf der K. zu rechnen wäre als bisher. Es besteht somit kein Grund, auf die Klage nicht einzutreten.