Seite 10 — 20 Grundstücke nicht bestehen. Sodann sei die bisherige Nutzung durch die Beschwerdegegnerin auf das Befahren mit maximal drei Fahrzeugen beschränkt gewesen. Würden nun aber mit dem geplanten Bauvorhaben 18 Autoabstellplätze erstellt, sei die Mehrbeanspruchung und damit die Besitzesstörung erwiesen. Schliesslich sei die K. angesichts ihrer Dimension und Anlage für 15 zusätzliche Parkplätze völlig ungenügend.