Derart abwegig - wie dies insbesondere der Rechtsvertreter der Gesuchsteller darstellt -, ist das Vorgehen des Kreispräsidenten indessen nicht, da es nach Lehre und Rechtsprechung durchaus Fälle gibt, in denen das Klagerecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft als solche zusteht (Amédéo Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Zürich 2004, N 194 ff. zu Art. 712a ZGB).