Ebenso ging die Gesuchsgegnerin in ihrer an Rechtsanwalt Cahenzli ausgestellten Vollmacht von einem Verfahren gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft L. aus (BB 1). Es haben mitunter durchaus auch die Parteien bzw. deren Rechtsvertreter selbst dazu beigetragen, dass der Kreispräsident Trins letztlich die StWEG L. als Partei aufführte. Derart abwegig - wie dies insbesondere der Rechtsvertreter der Gesuchsteller darstellt -, ist das Vorgehen des Kreispräsidenten indessen nicht, da es nach Lehre und Rechtsprechung durchaus Fälle gibt, in denen das Klagerecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft als solche zusteht (Amédéo Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Zürich 2004, N 194 ff.