Seite 8 — 20 3. Wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde vom 24. Dezember 2010 sowie in der Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2011 zutreffend ausgeführt, hat der Kreispräsident Trins in der angefochtenen Verfügung die einzelnen Stockwerkeigentümer der L. in der Stockwerkeigentümergemeinschaft L. zusammengefasst und in der Folge diese als Partei aufgeführt. Offenbar liess er sich dazu durch die Aufstellung im Gesuch vom 21. Oktober 2010, worin die „Stockwerkeigentümer vom Grundstück _“ separiert aufgeführt wurden, verleiten.