b. Gegen solche Entscheide des Kreispräsidenten kann gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit der Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Dem Einzelrichter kommt dabei volle Kognition zu. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.c). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden vom 20. bzw. 24. Dezember 2010 ist daher einzutreten. Da die Parteien in beiden Verfahren identisch sind und den jeweiligen Beschwerden überdies dasselbe Anfechtungsobjekt zugrunde liegt, werden die Verfahren vereinigt und lediglich eine Verfügung erlassen (Art. 95 Abs. 2 ZPO).