In Bezug auf die geltend gemachte falsche Parteibezeichnung sei der Vorinstanz offensichtlich ein Versehen unterlaufen. Für den geneigten Leser, der die Verfügung richtig verstehen wolle, bestehe im Kontext kein Zweifel, dass die „Stockwerkeigentümergemeinschaft L.“ in der Verfügung nicht als eigenständige Partei habe erwähnt werden sollen, sondern als Oberbezeichnung für ihre Stockwerkeigentümer. Für derartige Fälle stehe der Rechtsbehelf der Erläuterung gemäss Art. 238 ZPO zur Verfügung, nicht indessen die Beschwerde, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde gar nicht erst einzutreten sei.