2. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 stellten die Beschwerdegegner den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kreisamts Trins gutzuheissen, soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) geltend gemacht werde und sofern der Mangel nicht im zweitinstanzlichen Verfahren geheilt werden könne. Im Übrigen sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. In Bezug auf die geltend gemachte falsche Parteibezeichnung sei der Vorinstanz offensichtlich ein Versehen unterlaufen.