In ihrer Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, der Kreispräsident Trins habe im Rubrum der Verfügung vom 26. Oktober 2010 wie auch in der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2010 die Stockwerkeigentümergemeinschaft L. als Gesuchstellerin aufgeführt, obschon diese während des ganzen vorangegangenen Schriftenwechsels nie als Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin aufgeführt worden sei. Damit habe er ein Subjekt zur Prozesspartei erhoben, welches bei ihm zu keinem Zeitpunkt ein entsprechendes Rechtsschutzbegehren eingereicht habe.