Nr._ des Kreispräsidenten Trins mit Fr. 4'852.15 ausseramtlich zu entschädigen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Vorinstanz zu überbinden, welche zu verpflichten sei, die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit Fr. 1'778.65 (inkl. MWST) zu entschädigen. Eventuell seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnern zu überbinden, welche solidarisch zu verpflichten seien, die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit Fr. 1'778.65 (inkl. MWST) zu entschädigen.“