Nr._) seien aufzuheben. Die kreisamtlichen Kosten von Fr. 1'500.00 seien im Umfang von Fr. 1'350.00 auf die Beschwerdegegner und im Umfang von Fr. 150.00 auf die Beschwerdeführerin, evtl. beides nach richterlichem Ermessen, zu überbinden. Die Beschwerdegegner seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, die Beschwerdeführerin für das Verfahren Pr.Nr._ des Kreispräsidenten Trins mit Fr. 4'852.15 ausseramtlich zu entschädigen.