E.1. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 erhob J. gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Trins vom 6. Dezember 2010 ihrerseits Beschwerde (ERZ 10 271) beim Einzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden. Das Rechtbegehren lautet wie folgt: „1. Der angefochtene Entscheid vom 6. Dezember 2010 (Pr.Nr._) sei aufzuheben, soweit sich dieser auf die Stockwerkeigentümergemeinschaft L. bezieht. 2. Ziff. 3. und 4. des angefochtenen Entscheides vom 6. Dezember 2010 (Pr.Nr._) seien aufzuheben.