Besitzesstörung. Der Kreispräsident hätte diese beiden Rügen somit nicht unter dem Aspekt von Art. 146 ZPO abweisen dürfen, sondern gestützt auf Art. 147 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO eine vorsorgliche Massnahme zum Schutz des bedrohten Besitzesstands der Beschwerdeführer erlassen müssen. 2. Der Kreispräsident Trins verzichtete mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 unter Hinweis auf die im angefochtenen Entscheid erläuterten Punkte auf die Einreichung einer Vernehmlassung.