Zur Begründung wird ausgeführt, das geplante Bauvorhaben führe aufgrund der Überschreitung der baulichen Ausnützung und zusätzlicher Autoabstellplätze zu einer Mehrbelastung der K. sowie zu einer Beeinträchtigung ihrer eigenen Zufahrt. Überdies stellten die geplanten Bautätigkeiten an sich bereits eine Gefährdung der K. und der angrenzenden Grundstücke dar. Sie hätten den vollen Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen erbracht und die Verletzung ihrer Ansprüche nachgewiesen. Zudem könne der Kreispräsident nicht einfach „gestaltend“ in das Bauprojekt eingreifen und eine „Teilbaugenehmigung“