D.1. Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 Beschwerde beim Einzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Ziff. 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung des Kreispräsidenten Trins vom 6. Dezember 2010 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschwerdegegnerin sei zu verbieten, das Bauvorhaben gemäss Baugesuch Nr._8 für Parzelle Nr._ in der Gemeinde Z. betreffend Abbruch bzw. Neubau Mehrfamilienhaus mit Unterniveaugarage auszuführen.