Wohl wäre die Bauherrin berechtigt, eine Verlegung dieser Leitungen zu verlangen, indes könne solches - jedenfalls soweit dies nicht auf eigenem Boden erfolge - nicht eigenmächtig geschehen. Gäben die Berechtigten die Zustimmung zur Verlegung nicht freiwillig ab, müsse der Richter angerufen werden. Da dieses Recht nicht im Rahmen eines Befehlsverfahrens eingeräumt werden könne, sondern nur im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses, müsse das Amtsbefehlsgesuch in diesem Punkt soweit gutgeheissen werden, als im Rahmen des zur Diskussion stehenden Bauvorhabens die Kanalisations- und Wasserleitung auf fremdem Grund verlegt werden soll.