Seite 3 — 20 angrenzenden Grundstücken entstünden. Zweifellos werde die Baubehörde auch entsprechende Auflagen machen. Hinsichtlich der Kanalisations- bzw. Meteorwasserleitung verhalte es sich derart, dass mit der jetzigen quer durch das Grundstück Nr._ verlaufenden Leitung das Recht definiert sei, und zwar nicht im Sinne der neuen Leitungsführung. Wohl wäre die Bauherrin berechtigt, eine Verlegung dieser Leitungen zu verlangen, indes könne solches - jedenfalls soweit dies nicht auf eigenem Boden erfolge - nicht eigenmächtig geschehen.