Hinsichtlich der Baugrube seien die Gesuchsteller den Nachweis einer Gefährdung schuldig geblieben. Es sei Aufgabe der Baustelleninstallation und der Bauausführungsplanung, die Baustelle und die Baugrube so einzurichten bzw. abzusichern, dass die Zufahrt zu den Grundstücken während der Bauphase jederzeit möglich sei und die Privatstrasse infolge der Grabarbeiten nicht einstürze und auch keine Schäden an den