Die kreisamtlichen Kosten belaufen sich auf Fr. 1'500.00. Fr. 1'000.00 gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer (recte: Gesuchsteller) und Fr. 500.00 zulasten der Beschwerdegegnerin (recte: Gesuchsgegnerin). Sie sind innert 30 Tagen seit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung der Kreiskasse Trins, _ zu überweisen. 4. Die Gesuchsteller haben unter solidarischer Haftung J. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'594.20 zu bezahlen. Diese werden innert 30 Tagen seit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zur Zahlung fällig.