Mit Vernehmlassung vom 16. November 2010 beantragte J., das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ferner führte sie aus, dass sie in Abweichung von der ursprünglich vorgesehenen Lösung die Kanalisationsleitung gemäss dem neuen Werkleitungs-Kataster verlegen werde, so dass die Grundstücke Nr._ und Nr._ davon nicht mehr tangiert seien (II.B.7, S. 14).