Sämtliche der erwähnten Parzellen werden von der K. erschlossen, welche nicht als eigene Strassenparzelle ausgeschieden ist. Die Erschliessung wurde vielmehr derart geregelt, dass auf den angrenzenden Grundstücken zulasten und zugunsten der anderen Grundstücke ein Fuss- und Fahrwegrecht als Dienstbarkeit begründet wurde. Diese Dienstbarkeit bildete bereits Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren (Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 20. März 2002; Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Oktober 2002; Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 12. Juni 2007; Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 28. September 2007; Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 12. Mai 2009).