{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-271_2011-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_271_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c418579ca6e26ec8110fab1dd9dddd9cd4eee7a4f0229ecb0e1921ba7bad31a20e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c418579ca6e26ec8110fab1dd9dddd9cd4eee7a4f0229ecb0e1921ba7bad31a20e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_271", "Checksum": "b20f9d8c49373eb60b94979f070cf598"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 271"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.03.2011 ERZ 2010 271"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 23.03.2011 ERZ 2010 271"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:06", "Checksum": "1a513f909aeecee5a9288272b6c61cd2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.03.2011 ERZ 2010 271\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 16 — 20\nWeise ist er sodann mit der ausseramtlichen Entschädigung verfahren, indem er\ndiese um ein Drittel gekürzt hat. Im Lichte der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung bringt diese Begründung hinreichend zum Ausdruck, von\nwelchen Überlegungen sich der Kreispräsident Trins leiten liess. Eine Verletzung\nder Begründungspflicht kann ihm daher nicht vorgeworfen werden.\n\nc. Eine andere Frage ist demgegenüber, ob die vom Kreispräsidenten Trins\nvorgenommene Kostenverteilung gerechtfertigt ist. Dabei ist vorab festzuhalten,\ndass dem urteilenden Richter bei der Kostenverteilung ein relativ grosser\nErmessensspielraum zusteht und die Rechtsmittelinstanz nur eingreift, wenn eine\nErmessensüberschreitung oder gar ein Ermessensmissbrauch festzustellen sind,\nwas indessen vorliegend nicht der Fall ist. Schwergewichtig ging es im\nvorinstanzlichen Verfahren um drei Fragen: die Auslegung des Inhalts der\nGrunddienstbarkeit, die Gefährdung der K. bzw. der angrenzenden Grundstücke\nals Folge der geplanten Bautätigkeit und die Verlegung der\nKanalisationsleitungen. Aufgrund des Umfangs der diesbezüglichen Erwägungen\nverursachte die Beurteilung dieser Fragen dem Kreispräsidenten Trins jeweils in\netwa einen gleich grossen Aufwand, so dass nicht zu beanstanden ist, dass er -\nnach Obsiegen der Gesuchsgegnerin in zwei Punkten - die Verfahrenskosten zu\nzwei Dritteln den Gesuchstellern überbunden hat. Daran ändert auch nichts, dass\nsich die Gesuchsgegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2010\nbereit erklärt hat, die Kanalisationsleitungen verlegen zu lassen, ohne dabei die\nGrundstücke Nr._ und Nr._ zu tangieren. Trotz der erwähnten Ausführungen zu\nden Kanalisationsleitungen lautete ihr Antrag nämlich auf vollumfängliche\nAbweisung der Baueinsprache, soweit darauf eingetreten werden könne,\nworaufhin der Kreispräsident Trins die vorgebrachten Rügen umfassend geprüft\nhat. Unter diesen Umständen kann ihm eine unrichtige Handhabung seines\nErmessens in der Kostenfrage nicht vorgeworfen werden und die angefochtene\nVerfügung erweist sich auch in diesem Punkt als rechtmässig.\n\nd. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kreispräsident Trins - wohl\nungewollt - die Gesuchsgegnerin bei der Bestimmung der ausseramtlichen\nEntschädigung entgegen der Gerichtspraxis bevorteilt hat. Bei der Bewertung des\nObsiegens bzw. Unterliegens mit zwei Drittel zu einem Drittel zu Gunsten der\nGesuchsgegnerin hätte ihr nämlich lediglich eine Entschädigung im Umfang von\neinem Drittel der Honorarnote ihres Rechtsvertreters (BB 16) zugestanden. Ein\nDrittel hätte sie aufgrund ihres Anteils am Unterliegen selber tragen müssen, d.h.\ndieser wäre vorab abzuziehen gewesen. Sodann hätte sie selbst die Gegenpartei\nmit einem Drittel deren Aufwands - der Kreispräsident Trins ging mangels\n\nSeite 17 — 20\nEinreichung einer Honorarnote durch Rechtsanwalt Ettisberger wohl von einem\nvergleichbaren Aufwand und somit einer ausseramtlichen Entschädigung gleichen\nUmfangs aus - zu entschädigen gehabt, da diese zu einem Drittel obsiegt hat.\nDieser letztere Anteil ist in Verrechnung zu bringen, so dass im Endeffekt nur ein\nDrittel des eigenen Aufwands zu entschädigen bleibt, was vorliegend eine\nausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1'797.10 ergäbe. Stattdessen\nwurden die Gesuchsteller verpflichtet, die Gesuchsgegnerin im Umfang von zwei\nDritteln der Honorarnote ihres Rechtsvertreters, nämlich mit Fr. 3'594.20, zu\nentschädigen. Da die Gesuchsteller diesen Punkt indessen nicht angefochten\nhaben und in der Begründung ihrer eigenen Beschwerde darauf mit keinem Wort\neingehen, hat es mit dieser Feststellung sein Bewenden. Die Beschwerde von J.\nist nach dem Gesagten somit ebenfalls abzuweisen.\n\n8.a. Nach den vorangegangenen Ausführungen erweist sich die angefochtene\nVerfügung des Kreispräsidenten Trins vom 6. Dezember 2010 in allen Punkten als\nrechtmässig, weshalb sie zu bestätigen ist und die Beschwerden abzuweisen sind.\nVon einem krassen Verfahrensfehler der Vorinstanz kann demnach keine Rede\nsein. Unter diesen Umständen bleibt auch kein Raum für eine Überbindung der\nKosten der Beschwerdeverfahren auf die Vorinstanz.\n\nb. Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten\ndes Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die\nKosten verhältnismässig verteilt werden (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Beide Parteien\nvermochten mit ihren Beschwerden nicht durchzudringen. Während J. in der\nHauptsache lediglich den Kostenpunkt beanstandete, brachten die Gesuchsteller\nsämtliche bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend gemachten\nEinwände gegen das geplante Bauvorhaben erneut vor. Aufgrund des damit\nverbundenen Aufwands sowie angesichts der sich stellenden Sach- und\nRechtsfragen rechtfertigt es sich, die Kosten der vorliegenden\nBeschwerdeverfahren zu ¾ den Grundstück- und Stockwerkeigentümern und zu\n¼ J. aufzuerlegen.\n\nc. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unterliegende Partei sodann in der\nRegel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten,\nnotwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten\neiner Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen\nGrundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. Rechtsanwalt Cahenzli hat für\ndie beiden Beschwerdeverfahren eine Honorarnote von insgesamt Fr. 4'130.90\n(Fr. 2'352.25 [ERZ 10 263] + Fr. 1'778.65 [ERZ 10 271]) eingereicht, was in\n\n"}