{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-271_2011-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_271_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c418579ca6e26ec8110fab1dd9dddd9cd4eee7a4f0229ecb0e1921ba7bad31a20e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c418579ca6e26ec8110fab1dd9dddd9cd4eee7a4f0229ecb0e1921ba7bad31a20e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_271", "Checksum": "b20f9d8c49373eb60b94979f070cf598"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 271"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.03.2011 ERZ 2010 271"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 23.03.2011 ERZ 2010 271"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:06", "Checksum": "1a513f909aeecee5a9288272b6c61cd2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.03.2011 ERZ 2010 271\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 12 — 20\ngelangen, bliebe ihnen die ordentliche Klage offen. Nach dem Gesagten reicht die\nAktenlage im Amtsbefehlsverfahren indessen nicht aus, um der Gesuchsgegnerin\nihr Bauvorhaben unter dem Titel unzulässige Mehrbelastung der Dienstbarkeit zu\nverbieten. Dies gilt vorliegend selbst wenn berücksichtigt wird, dass die\nNutzungsmöglichkeiten der Parzelle Nr._ durch einen (geringfügigen)\nNutzungstransfer ab Parzelle Nr. _ erweitert wurden. Einerseits ist die\nNutzungsübertragung von einer Parzelle auf die andere ein durch die Bauordnung\nausdrücklich eingeräumtes Recht, welches bei Begründung der Dienstbarkeit nicht\neingeschränkt wurde. Andererseits ist ein nennenswerter Mehrverkehr durch die\nVergrösserung der Wohnfläche um knapp 70 m2 nicht zu erwarten. Die\nBeschwerde ist in diesem Hauptpunkt somit abzuweisen.\n\n5.a. Im Weiteren befürchten die Beschwerdeführer eine Gefährdung der K. und\nder Zufahrt der übrigen Berechtigten sowie der angrenzenden Grundstücke. So\nwerde die Baugrubenhöhe zur Strasse bis zu ca. 7 m betragen. Eine Baugrube mit\neiner derart steilen Grubenwand-Neigung könne aber nicht erstellt werden, ohne\ndie Nachbargrundstücke und insbesondere auch die Zufahrt zu tangieren und zu\nbeschädigen. Zudem sei es gar nicht möglich, das Aushubvolumen von ca. 4'000\nm3 ohne Gefährdung und Beeinträchtigung der Strasse auszuheben, und zwar\nselbst dann nicht, wenn die ca. 700 bis 750 Lastwagenladungen nicht über die K.\nabgeführt würden. Unter solchen Umständen könne die Zufahrt zu den\ndahinterliegenden Grundstücken nicht gewährleistet werden. Vielmehr sei mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die K.\neinstürzen und damit die Zufahrt zu den dahinter liegenden Grundstücken\nverunmöglicht werde. Ebenso drohten die sich unmittelbar neben der Baugrube\nbefindlichen baulichen Anlagen auf den beiden tangierten Grundstücken\neinzustürzen und der Boden der Nachbargrundstücke abzurutschen.\n\nb. Vorweg ist festzuhalten, dass ein Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten eines\nGrundstücks immer auch die Benutzung des Rechts durch Dritte für notwendige\nFahrten zur Versorgung der berechtigten Liegenschaft umfasst (Öl-,\nHolzlieferungen, Krankenwagen, Feuerwehr etc.). Nicht anders verhält es sich\nbezüglich Fahrten von Handwerkern für Bautätigkeiten in der betreffenden\nLiegenschaft. Selbstverständlich ist im Rahmen eines grösseren Umbaus durch\neine Vielzahl am Bau beteiligter Unternehmer mit einer vorübergehenden\nVerkehrszunahme - mitunter auch schweren Fahrzeugen wie Lastwagen - zu\nrechnen. Dies betrifft jedoch eine verhältnismässig kurze Zeitspanne und ist in der\nRegel für die Nachbarn, welche einstweilen in die gleiche Situation kommen\nkönnten, ohne weiteres zumutbar. Eine Besitzesstörung liegt unter solchen\n\nSeite 13 — 20\nUmständen noch nicht vor (vgl. in diesem Zusammenhang den noch\nweitergehenden Art. 103 EGzZGB). Rein hypothetisch ist das Vorbringen der\nGefährdung der Nachbarliegenschaften durch die tiefe Baugrube. Wie der\nKreispräsident zutreffend ausgeführt hat, ist ohne weiteres davon auszugehen,\ndass die Baubehörde dafür besorgt sein wird, dass das Bauvorhaben nach den\nheutigen Regeln der Baukunde sowie den geltenden Sicherheitsvorschriften\nausgeführt wird. Die Sicherung von - auch tiefen - Baugruben gehört zum heutigen\nBaustandard, so dass bei derartigen Bauarbeiten in der Regel keine\nEinsturzgefahr besteht. Auf jeden Fall ist die Voraussetzung einer grossen\nWahrscheinlichkeit einer Besitzesstörung, welche für eine Präventivklage nötig\nwäre, vorliegend nicht gegeben, so dass auch diese Rügen unbegründet sind. Von\nvornherein besteht unter diesen Umständen kein Raum für die Anordnung\nvorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 147 ZPO, welche im Übrigen vor der\nVorinstanz gar nicht anbegehrt worden sind, sondern erstmals im vorliegenden\nBeschwerdeverfahren vorgebracht wurden. - Ferner versteht es sich von selbst,\ndass die Bauherrin für allfälligen, durch ihre Bautätigkeit verursachten Schaden -\nsei es an der Strasse, sei es an den Nachbarliegenschaften - einzustehen hat.\n\n6.a. Die Beschwerdeführer beanstanden des Weiteren, dass der Kreispräsident\nTrins das Amtsbefehlsgesuch nur teilweise hinsichtlich der unzulässigen\nVerlegung der Kanalisations- und Meteorwasserleitungen gutgeheissen und im\nÜbrigen abgewiesen hat. Er könne nicht einfach „gestaltend“ eingreifen und eine\n„Teilbaugenehmigung“ erteilen, wenn fest stehe, dass durch das geplante\nBauvorhaben nachgewiesene Rechte der Beschwerdeführer verletzt würden.\nUngeachtet, ob sämtliche Rügen am Bauprojekt geschützt würden oder nicht,\nstehe fest, dass ihr Besitz durch das Bauvorhaben, so wie es projektiert worden\nsei, gestört werde und ihre Rechte verletzt würden. Anders als die\nBaubewilligungsbehörde könne der Kreispräsident mit dem Amtsbefehl nicht\ngestaltend in das Bauprojekt eingreifen und Auflagen - hier bezüglich der\nKanalisations- und Meteorwasserleitungen - verfügen. Da ihr Amtsbefehlsgesuch\nauch nur in einem Rügepunkt geschützt worden sei, hätte die Ausführung des\nBauprojekts, wie es ausgeschrieben worden sei, als Ganzes untersagt werden\nmüssen. Dies allein hätte schon zu einer vollumfänglichen Gutheissung des\nAmtsbefehlsgesuchs unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\nBeschwerdegegnerin führen müssen. Diese Auffassung geht fehl.\n\nb. J. hat im Rahmen des seinerzeitigen Baueinspracheverfahrens in ihrer\nVernehmlassung vom 16. November 2010 zugestanden, dass sich die geplante\nVerlegung der Kanalisationsleitungen aufgrund des Widerstands der Nachbarn\n\n"}