{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-271_2011-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_271_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c418579ca6e26ec8110fab1dd9dddd9cd4eee7a4f0229ecb0e1921ba7bad31a20e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c418579ca6e26ec8110fab1dd9dddd9cd4eee7a4f0229ecb0e1921ba7bad31a20e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_271", "Checksum": "b20f9d8c49373eb60b94979f070cf598"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 271"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.03.2011 ERZ 2010 271"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 23.03.2011 ERZ 2010 271"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:06", "Checksum": "1a513f909aeecee5a9288272b6c61cd2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.03.2011 ERZ 2010 271\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n2. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 stellten die Beschwerdegegner\nden Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu\nLasten des Kreisamts Trins gutzuheissen, soweit eine Verletzung des rechtlichen\nGehörs (Begründungspflicht) geltend gemacht werde und sofern der Mangel nicht\nim zweitinstanzlichen Verfahren geheilt werden könne. Im Übrigen sei die\nBeschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.\nIn Bezug auf die geltend gemachte falsche Parteibezeichnung sei der Vorinstanz\noffensichtlich ein Versehen unterlaufen. Für den geneigten Leser, der die\nVerfügung richtig verstehen wolle, bestehe im Kontext kein Zweifel, dass die\n„Stockwerkeigentümergemeinschaft L.“ in der Verfügung nicht als eigenständige\nPartei habe erwähnt werden sollen, sondern als Oberbezeichnung für ihre\nStockwerkeigentümer. Für derartige Fälle stehe der Rechtsbehelf der Erläuterung\ngemäss Art. 238 ZPO zur Verfügung, nicht indessen die Beschwerde, weshalb in\ndiesem Punkt auf die Beschwerde gar nicht erst einzutreten sei. Was die\nbeanstandete Kostenverteilung anbelange, bestehe kein Anhaltspunkt, dass der\nKreispräsident Trins sein Ermessen - zumindest nicht zu Ungunsten der\nBeschwerdeführerin - überschritten hätte. Wenn die Beschwerdeführerin eine\nVerlegung der Kosten nach Massgabe von Wertkriterien wollte, hätte sie die\nentsprechenden Werte in ihrer Eingabe beziffern können; diese Unterlassung\nhabe sie selbst zu vertreten. In diesem Lichte könne eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht werden.\n\nAuf die weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die\nAusführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend\neingegangen.\n\nSeite 7 — 20\nII. Erwägungen\n\n1. Die gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Trins vom 6. Dezember\n2010 erhobenen Beschwerden wurden am 20. bzw. 24. Dezember 2010 und somit\nvor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO-CH; SR 272) am\n1. Januar 2011 erhoben. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO-CH gilt für Verfahren, die\nbei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige\nVerfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Demnach findet\nim vorliegenden Beschwerdeverfahren weiterhin die bisherige Zivilprozessordnung\ndes Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) Anwendung.\n\n2.a. Gemäss Art. 145 ZPO kann der Kreispräsident auf Gesuch hin durch\nAmtsbefehl die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen, wenn\njemand durch eine beabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder\ndurch die Unterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet\nwird. Insbesondere ist das Befehlsverfahren gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO\nauch bei Baueinsprachen zulässig, wenn die Verletzung privatrechtlicher\nGesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche geltend gemacht wird.\nPrivatrechtliche Bauvorschriften umfassen einerseits nachbarrechtliche und\nandererseits vertragliche Baubeschränkungen. Deren Verletzung stellt in der\nRegel eine Besitzesstörung dar. Einsprachen dagegen werden in Graubünden im\ngewöhnlichen Besitzesschutzverfahren behandelt (Rudolf Rehli, Das\nBefehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein\nAnwendungsbereich, Diss. Zürich 1977, S. 50; PKG 2001 Nr. 39 E. 3.a). Nebst\nden nachbarrechtlichen Vorschriften des ZGB können mittels der zivilrechtlichen\nBaueinsprache auch vertragliche Baubeschränkungen bzw. -vereinbarungen, oft\nin Form von Dienstbarkeiten, durchgesetzt werden.\n\nb. Gegen solche Entscheide des Kreispräsidenten kann gemäss Art. 152 Abs.\n1 ZPO innert 10 Tagen seit der Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht\nBeschwerde geführt werden. Dem Einzelrichter kommt dabei volle Kognition zu. Er\nist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der\nVorinstanz gebunden (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.c). Auf die frist- und formgerecht\neingereichten Beschwerden vom 20. bzw. 24. Dezember 2010 ist daher\neinzutreten. Da die Parteien in beiden Verfahren identisch sind und den jeweiligen\nBeschwerden überdies dasselbe Anfechtungsobjekt zugrunde liegt, werden die\nVerfahren vereinigt und lediglich eine Verfügung erlassen (Art. 95 Abs. 2 ZPO).\n\n"}