{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-271_2011-03-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_271_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c418579ca6e26ec8110fab1dd9dddd9cd4eee7a4f0229ecb0e1921ba7bad31a20e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c418579ca6e26ec8110fab1dd9dddd9cd4eee7a4f0229ecb0e1921ba7bad31a20e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_271", "Checksum": "b20f9d8c49373eb60b94979f070cf598"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 271"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.03.2011 ERZ 2010 271"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 23.03.2011 ERZ 2010 271"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:06", "Checksum": "1a513f909aeecee5a9288272b6c61cd2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.03.2011 ERZ 2010 271\nRegeste:\nprivatrechtliche Baueinsprache | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2011 beantragte J. die Aufhebung\ndes angefochtenen Entscheids, soweit sich dieser auf die\nStockwerkeigentümergemeinschaft L. beziehe. Im Übrigen sei die Beschwerde\nvollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Angesichts dessen,\ndass im Jahr 2000 auf Parzelle Nr._ ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten\ngebaut worden sei, gelte es als erstellt, dass die K. bereits heute als\nZufahrtsstrasse zu einem Mehrfamilienhaus benutzt werde, und dies in\nentsprechender Weise notabene auch über ihr eigenes Grundstück (Nr._) hinweg.\nDas gegenseitige Fuss- und Fahrwegrecht kenne hinsichtlich der\nDienstbarkeitsberechtigung indes keinen Unterscheid zwischen den Grundstücken\nNr._ und Nr._. Die Beschwerde sei aber auch unter dem Gesichtspunkt von Art.\n928 ZGB abzuweisen, ergebe sich doch aus dem bestehenden\nGrunddienstbarkeitsrecht des gegenseitigen Fuss- und Fahrwegrechts klar und\neindeutig, dass der Abbruch des bestehenden Wohnhauses und die Erschliessung\ndes Neubauvorhabens über die K. keine verbotene Eigenmacht darstelle, sondern\naufgrund des Dienstbarkeitsvertrags erlaubt sei. Was den von den\nBeschwerdeführern befürchteten Einsturz der Baugrube anbelange, so verlange\ndas Bundesgericht bei einer Präventivklage gegen einen geplanten Bau vom\nGesuchsteller den strikten Nachweis, dass die Baute überhaupt nicht anders als\neigentumsüberschreitend betrieben werden könne; diesen Nachweis hätten die\nBeschwerdeführer indes nicht erbracht. Im Weiteren sei auf den Antrag um Erlass\nvorsorglicher Massnahmen nicht einzutreten. Zum einen hätten die\n\nSeite 5 — 20\nBeschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keinen solchen gestellt und zum\nanderen hätten sie weder dem Kreispräsidenten Trins noch dem Einzelrichter am\nKantonsgericht beantragt, welche Massnahmen im Einzelnen zu verfügen wären.\nDie Beantragung von „notwendigen Massnahmen“ sei zu unbestimmt, um zum\nUrteilsdispositiv erhoben zu werden. Schliesslich habe der Kreispräsident Trins\nweder eine Teilgenehmigung des Bauvorhabens erteilt noch Auflagen für die\nBauprojekte gemacht; er habe vielmehr nichts anderes getan, als das Gesuch der\nBeschwerdeführer teilweise gutzuheissen.\n\nE.1. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 erhob J. gegen die Verfügung des\nKreispräsidenten Trins vom 6. Dezember 2010 ihrerseits Beschwerde (ERZ 10\n271) beim Einzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden. Das Rechtbegehren\nlautet wie folgt:\n„1. Der angefochtene Entscheid vom 6. Dezember 2010 (Pr.Nr._) sei\naufzuheben, soweit sich dieser auf die\nStockwerkeigentümergemeinschaft L. bezieht.\n2. Ziff. 3. und 4. des angefochtenen Entscheides vom 6. Dezember 2010\n(Pr.Nr._) seien aufzuheben. Die kreisamtlichen Kosten von Fr.\n1'500.00 seien im Umfang von Fr. 1'350.00 auf die Beschwerdegegner\nund im Umfang von Fr. 150.00 auf die Beschwerdeführerin, evtl.\nbeides nach richterlichem Ermessen, zu überbinden. Die\nBeschwerdegegner seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten,\ndie Beschwerdeführerin für das Verfahren Pr.Nr._ des\nKreispräsidenten Trins mit Fr. 4'852.15 ausseramtlich zu\nentschädigen.\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Vorinstanz zu\nüberbinden, welche zu verpflichten sei, die Beschwerdeführerin\nausseramtlich mit Fr. 1'778.65 (inkl. MWST) zu entschädigen.\nEventuell seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens den\nBeschwerdegegnern zu überbinden, welche solidarisch zu verpflichten\nseien, die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit Fr. 1'778.65 (inkl.\nMWST) zu entschädigen.“\n\nIn ihrer Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, der Kreispräsident\nTrins habe im Rubrum der Verfügung vom 26. Oktober 2010 wie auch in der\nangefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2010 die\nStockwerkeigentümergemeinschaft L. als Gesuchstellerin aufgeführt, obschon\ndiese während des ganzen vorangegangenen Schriftenwechsels nie als\nGesuchstellerin oder Beschwerdeführerin aufgeführt worden sei. Damit habe er\nein Subjekt zur Prozesspartei erhoben, welches bei ihm zu keinem Zeitpunkt ein\nentsprechendes Rechtsschutzbegehren eingereicht habe. Er habe schlichtweg\nübersehen, dass lediglich die einzelnen Stockwerkeigentümer, nicht aber eine als\nStockwerkeigentümergemeinschaft L. bezeichnete Rechtsgemeinschaft, das\n\nSeite 6 — 20\nbetreffende Gesuch eingereicht hätten. Die angefochtene Verfügung sei somit\nrechtsfehlerhaft und folglich vollumfänglich aufzuheben, soweit sie die\nStockwerkeigentümergemeinschaft L. als Partei bezeichne. Sodann habe der\nKreispräsident Trins nicht näher begründet, weshalb den Beschwerdegegnern 2/3\nund ihr 1/3 der Verfahrenskosten auferlegt worden seien. Damit sei er seiner\nBegründungspflicht nicht zureichend nachgekommen und habe ihr rechtliches\nGehör verletzt. Da die Beschwerdeverfahren aufgrund grober Fehler der\nVorinstanz verursacht worden seien, seien dieser auch die entsprechenden\nKosten aufzuerlegen.\n\n"}