– dass kein Grund besteht an den protokollarischen Aufzeichnungen der Kreisvizepräsidentin zu zweifeln und sie unter den gegebenen Umständen zu Recht gegen X. eine Ordnungsbusse ausgesprochen hat, – dass sich die Beschwerde damit als unbegründet und gar als trölerisch erweist, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführer gehen, welche die Beschwerdegegner aussergerichtlich angemessen zu entschädigen haben, Seite 5 — 6 verfügt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.