– dass gemäss Art. 4. Abs. 4 ZPO sich die am Verfahren beteiligten Personen und ihre Vertreter im schriftlichen und mündlichen Verkehr mit den Organen der Rechtspflege und unter sich anständig und korrekt zu benehmen haben, – dass die Kreisvizepräsidentin den Verlauf des Augenscheins vom 1. September 2010 detailliert festgehalten hat, – dass sie bei Eröffnung der Augenscheinsverhandlung ausdrücklich auf Art. 4 ZPO und dessen Wortlaut hingewiesen hat, – dass sich in der Folge X. an diese Anstandspflicht nicht gehalten hat und sowohl die Gegenpartei als auch die Kreisvizepräsidentin mehrfach als Lügner bezeichnet und sich auch sonst unkorrekt benommen hat,