Seite 4 — 6 – dass somit keinesfalls zu beanstanden ist, dass die Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer die Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung verpflichtet hat, die gerichtlich festgestellte Servitutsfläche von den darin deponierten bzw. gepflanzten Gegenständen zu räumen, – dass die Kreisvizepräsidentin zu Recht die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB und die Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen androhte sofern die Gesuchsgegner dem Amtsbefehl nicht nachkommen, – dass die Kreisvizepräsidentin auch berechtigt war, gegen X. gestützt auf Art. 4. ZPO eine Busse auszusprechen,