Seite 3 — 6 – dass der Kreispräsident sich in dieser Verfügung auf einen von ihm durchgeführten Augenschein bezog und festhielt, das aus Natursteinen bestehende Grenzmäuerchen sei nachträglich (das heisst nach Erlass des Urteils des Kantonsgerichts vom 14. Juni 1999) erhöht und mit Univerbundsteinen um ca. einen Meter gegen den F.-Weg hin verlängert worden; die in diesem Bereich gepflanzte Tujahecke liege somit innerhalb der Servitutsfläche, – dass X. und Y. deshalb unter anderem in dieser Verfügung verboten wurde, Gegenstände jeglicher Art auf der Dienstbarkeitsfläche zu deponieren,