– dass die Beschwerdegegner am 31. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde antrugen, soweit darauf eingetreten werden könne, – dass gemäss Art. 404 Abs. 1. der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen schweizerischen Zivilprozessordnung das bisherige Verfahrensrecht, das heisst die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden zur Anwendung kommt, – dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist,