– dass schliesslich X. eine Ordnungsbusse von CHF 400.-- auferlegt wurde, weil er sich anlässlich des Augenscheins ungebührlich verhalten habe und unter anderem die Kreisvizepräsidentin als Lügnerin bezeichnet habe, – dass X. und Y. dagegen am 22. Dezember 2010 Beschwerde an den Einzelrichter am Kantonsgericht einreichten mit dem Hauptbegehren, die erlassene Verfügung samt Ordnungsbusse sei aufzuheben und es sei das Begehren um Erlass eines Amtsbefehls abzuweisen, – dass die Kreisvizepräsidentin am 24. Januar 2011 die Verfahrensakten ohne Einreichung einer Vernehmlassung zustellte,