– dass die Kreisvizepräsidentin am 1. September 2010 mit den Parteien bzw. Parteivertretern vor Ort einen Augenschein vornahm, an welchem sich die Parteien zur Sache selbst äussern konnten, – dass über diese Augenscheinsverhandlung ein ausführliches Protokoll erstellt wurde, – dass die Kreisvizepräsidentin in ihrer Verfügung vom 15. Dezember 2010 das Gesuch guthiess und die Gesuchsgegner unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB verpflichtete, die gemäss Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 14. Juni 1999 festgestellte Servitutsfläche bis spätestens am 31. Dezember 2010 frei zu halten bzw. zu räumen, dass heisst derzeit folgende Objekte zu entfernen: