{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-266_2011-03-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_266_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47627ed36fb158175ebb0dc3b571f454048b7ed9241063067aa922df6cf4b55871ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47627ed36fb158175ebb0dc3b571f454048b7ed9241063067aa922df6cf4b55871ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_266", "Checksum": "dddfe3c4e660c9352b7e0f49536e609d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 266"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.03.2011 ERZ 2010 266"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 16.03.2011 ERZ 2010 266"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:27", "Checksum": "bd7cad82205d641410df2e663c8f76c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.03.2011 ERZ 2010 266\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 3 — 6\n– dass der Kreispräsident sich in dieser Verfügung auf einen von ihm\ndurchgeführten Augenschein bezog und festhielt, das aus Natursteinen\nbestehende Grenzmäuerchen sei nachträglich (das heisst nach Erlass des\nUrteils des Kantonsgerichts vom 14. Juni 1999) erhöht und mit\nUniverbundsteinen um ca. einen Meter gegen den F.-Weg hin verlängert\nworden; die in diesem Bereich gepflanzte Tujahecke liege somit innerhalb der\nServitutsfläche,\n\n– dass X. und Y. deshalb unter anderem in dieser Verfügung verboten wurde,\nGegenstände jeglicher Art auf der Dienstbarkeitsfläche zu deponieren,\n\n– dass der Einzelrichter am Kantonsgericht auf Beschwerde von X. und Y. hin die\nkreisamtliche Verfügung in diesem Punkt am 20. März 2009 schützte,\n\n– dass darin auf die mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 14. Juni\n1999 rechtskräftig festgelegte Dienstbarkeitsfläche Bezug genommen und\nfestgehalten wurde, dass diese mit der im Situationsplan der E. mit dem Titel\n„Absteckung F.-Weg, 8. Oktober resp. 17. November 2004“ eingezeichneten\nFläche übereinstimme (vgl. act. 6 der kreisamtlichen Akten),\n\n– dass es aufgrund dieser Entscheide keine Zweifel über das Ausmass der\nrechtskräftig festgelegten Dienstbarkeitsfläche geben kann,\n\n– dass die Beschwerdeführer – wie sich aus zahlreichen Verfahren in der\nVergangenheit ergibt – diese gerichtlich festgelegte Dienstbarkeitsfläche nicht\nanerkennen wollen und von einer selbst definierten Dienstbarkeitsfläche\nausgehen, welche mit der rechtsgültigen nicht übereinstimmt,\n\n– dass sie grundsätzlich auch nicht bestreiten, dass sie nur die selbst bestimmte\nDienstbarkeitsfläche freihalten und Teile der durch das Gericht festgelegten\nFläche mit Gegenständen (Pflanzen, Steine etc.) belegen,\n\n– dass die Beschwerdeführer sich auch nicht auf die Äusserung im erwähnten\nUrteil des Kantonsgerichts berufen können, wonach das Grenzmäuerchen nicht\nin die Dienstbarkeitsfläche hinein rage, da anlässlich eines späteren\nkreisamtlichen Augenscheins festgestellt wurde, dass das Mäuerchen erhöht\nund um rund einen Meter gegen den F.-Weg verlängert worden ist,\n\n– dass am gleichen Augenschein festgestellt wurde, dass die in diesem Bereich\ngepflanzte Tujahecke innerhalb der Servitutsfläche liegt,\n\nSeite 4 — 6\n– dass somit keinesfalls zu beanstanden ist, dass die Kreisvizepräsidentin Fünf\nDörfer die Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung verpflichtet hat,\ndie gerichtlich festgestellte Servitutsfläche von den darin deponierten bzw.\ngepflanzten Gegenständen zu räumen,\n\n– dass die Kreisvizepräsidentin zu Recht die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB\nund die Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen androhte sofern die\nGesuchsgegner dem Amtsbefehl nicht nachkommen,\n\n– dass die Kreisvizepräsidentin auch berechtigt war, gegen X. gestützt auf Art. 4.\nZPO eine Busse auszusprechen,\n\n– dass gemäss Art. 4. Abs. 4 ZPO sich die am Verfahren beteiligten Personen\nund ihre Vertreter im schriftlichen und mündlichen Verkehr mit den Organen der\nRechtspflege und unter sich anständig und korrekt zu benehmen haben,\n\n– dass die Kreisvizepräsidentin den Verlauf des Augenscheins vom 1. September\n2010 detailliert festgehalten hat,\n\n– dass sie bei Eröffnung der Augenscheinsverhandlung ausdrücklich auf Art. 4\nZPO und dessen Wortlaut hingewiesen hat,\n\n– dass sich in der Folge X. an diese Anstandspflicht nicht gehalten hat und\nsowohl die Gegenpartei als auch die Kreisvizepräsidentin mehrfach als Lügner\nbezeichnet und sich auch sonst unkorrekt benommen hat,\n\n– dass kein Grund besteht an den protokollarischen Aufzeichnungen der\nKreisvizepräsidentin zu zweifeln und sie unter den gegebenen Umständen zu\nRecht gegen X. eine Ordnungsbusse ausgesprochen hat,\n\n– dass sich die Beschwerde damit als unbegründet und gar als trölerisch erweist,\n\n– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei diesem Ausgang zu Lasten der\nBeschwerdeführer gehen, welche die Beschwerdegegner aussergerichtlich\nangemessen zu entschädigen haben,\n\nSeite 5 — 6\nverfügt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 einschliesslich\nSchreibgebühr gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der\nBeschwerdeführer, welche ebenfalls solidarisch haftend verpflichtet werden,\ndie Beschwerdegegner aussergerichtlich für das Beschwerdeverfahren mit\nCHF 1'000.00 (einschliesslich MWST) zu entschädigen.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn\nsich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist\ndie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.\nIn beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert\n30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und\n113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 6 — 6\n"}