{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-03-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2010-266_2011-03-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2010_266_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47627ed36fb158175ebb0dc3b571f454048b7ed9241063067aa922df6cf4b55871ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c47627ed36fb158175ebb0dc3b571f454048b7ed9241063067aa922df6cf4b55871ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2010_266", "Checksum": "dddfe3c4e660c9352b7e0f49536e609d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2010 266"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.03.2011 ERZ 2010 266"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 16.03.2011 ERZ 2010 266"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:05:27", "Checksum": "bd7cad82205d641410df2e663c8f76c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 16.03.2011 ERZ 2010 266\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 16. März 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 10 266 17. März 2011\n\n(Auf eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit\nUrteil vom 27. Juni 2011 nicht eingetreten worden).\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nPräsident Brunner\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\ndes X. und Y., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch\nRechtsanwalt lic. iur. Alexander R. Lecki, Stadthausstrasse 39, 8402 Winterthur,\ngegen\ndie Verfügung der Kreisvizepräsidentin Fünf Dörfer vom 15. Dezember 2010,\nmitgeteilt am 15. Dezember 2010, in Sachen des A., Gesuchsteller und\nBeschwerdegegner, des B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, und des C.,\nGesuchsteller und Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nHSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die\nBeschwerdeführer,\n\nbetreffend Amtsbefehl (Besitzerschutz),\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 22. Dezember 2010 samt\nmitgereichten Akten, in die vom Kreisamt Fünf Dörfer am 24. Januar 2011\nzugestellten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom\n31. Januar 2011 sowie nach Feststellung und in Erwägung,\n\n– dass A., B. und C. am 23. April 2010 beim Kreisamt Fünf Dörfer gegen X. und\nY. das Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls stellten mit dem Hauptbegehren,\nes sei den Gesuchsgegnern zu befehlen, im Grenzbereich zwischen den\nParzellen _ (C.) und _ (X. und Y.), Grundbuch D., die in der rechtskräftig\nfestgesetzten Servitutsfläche zu Gunsten der Grundstücke _ (A.), _ und _ (B.)\nvorgenommene Erweiterung des sogenannten Grenzmäuerchens und die in der\nEcke gepflanzte Tujahecke zu entfernen,\n\n– dass die Gesuchsgegner dem Kreisamt Fünf Dörfer ihre Vernehmlassung am\n11. Juni 2010 einreichten,\n\n– dass die Kreisvizepräsidentin am 1. September 2010 mit den Parteien bzw.\nParteivertretern vor Ort einen Augenschein vornahm, an welchem sich die\nParteien zur Sache selbst äussern konnten,\n\n– dass über diese Augenscheinsverhandlung ein ausführliches Protokoll erstellt\nwurde,\n\n– dass die Kreisvizepräsidentin in ihrer Verfügung vom 15. Dezember 2010 das\nGesuch guthiess und die Gesuchsgegner unter Androhung der Straffolgen\ngemäss Art. 292 StGB verpflichtete, die gemäss Entscheid des Kantonsgerichts\nGraubünden vom 14. Juni 1999 festgestellte Servitutsfläche bis spätestens am\n31. Dezember 2010 frei zu halten bzw. zu räumen, dass heisst derzeit folgende\nObjekte zu entfernen:\n\n° Mauer mit diversen losen Steinen auf einer Länge von knapp einem Meter\nentlang dem abfallenden Strässchen ab Holzposten\n\n° eine Tujahecke hinter dem Holzpfosten\n\n° lose Verbundsteine/Steine etc. ab Holzpfosten in Richtung F.-Weg\n\n° Holzpfosten\n\n– dass in der kreisamtlichen Verfügung gleichzeitig die Ersatzvornahme auf\nKosten der Gesuchsgegner angedroht wurde,\n\nSeite 2 — 6\n– dass im weiteren die Gesuchsgegner zur Bezahlung der kreisamtlichen Kosten\nund einer ausseramtlichen Entschädigung an die Gegenpartei verpflichtet\nwurden,\n\n– dass schliesslich X. eine Ordnungsbusse von CHF 400.-- auferlegt wurde, weil\ner sich anlässlich des Augenscheins ungebührlich verhalten habe und unter\nanderem die Kreisvizepräsidentin als Lügnerin bezeichnet habe,\n\n– dass X. und Y. dagegen am 22. Dezember 2010 Beschwerde an den\nEinzelrichter am Kantonsgericht einreichten mit dem Hauptbegehren, die\nerlassene Verfügung samt Ordnungsbusse sei aufzuheben und es sei das\nBegehren um Erlass eines Amtsbefehls abzuweisen,\n\n– dass die Kreisvizepräsidentin am 24. Januar 2011 die Verfahrensakten ohne\nEinreichung einer Vernehmlassung zustellte,\n\n– dass die Beschwerdegegner am 31. Januar 2011 auf Abweisung der\nBeschwerde antrugen, soweit darauf eingetreten werden könne,\n\n– dass gemäss Art. 404 Abs. 1. der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen\nschweizerischen Zivilprozessordnung das bisherige Verfahrensrecht, das heisst\ndie Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden zur Anwendung kommt,\n\n– dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf\neinzutreten ist,\n\n– dass die Beschwerdeführer vorbringen, dass das Urteil des Kantonsgerichts\nvon Graubünden vom 14. Juni 1999, auf welches sich die Vorinstanz stütze,\nkeinen klaren, rechtskräftigen Gerichtsentscheid darstelle; dass sogar in diesem\nEntscheid festgehalten worden sei, dass das Grenzmäuerchen im hinteren Teil\nder Parzelle der heutigen Kläger nicht innerhalb der Dienstbarkeitsfläche liege,\n\n– dass die Beschwerdeführer sich sodann auf frühere Verträge und\nAbmachungen mit den Beschwerdegegnern berufen und die\nDienstbarkeitsfläche anders festlegen wollen,\n\n– dass in der praktisch gleichen Sache bereits einmal ein Amtsbefehlsverfahren\ndurchgeführt wurde (Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 23.\nJanuar 2009),\n\n"}