Da anzunehmen ist, dass sein Aufwand in Bezug auf die Ausfertigung der Beschwerdeschrift sowie der Beschwerdeantwort mit demjenigen von Rechtsanwalt Cahenzli vergleichbar war, rechtfertigt es sich, hierfür auf dessen Honorarnote abzustellen und von einer aussergerichtlichen Entschädigung in gleichem Umfang auszugehen. Gemäss den in E. 7.d hiervor ausgeführten Grundsätzen der Verteilung der aussergerichtlichen Kosten sowie der gegenseitigen Verrechnung im Umfang des jeweiligen Obsiegens haben die Grundstück- und Stockwerkeigentümer, welche zu einem Viertel obsiegt haben, die zu drei Viertel obsiegende J. für die beiden Beschwerdeverfahren mit