c. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unterliegende Partei sodann in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. Rechtsanwalt Cahenzli hat für die beiden Beschwerdeverfahren eine Honorarnote von insgesamt Fr. 4'130.90 (Fr. 2'352.25 [ERZ 10 263] + Fr. 1'778.65 [ERZ 10 271]) eingereicht, was in