b. Der unterliegende Teil wird in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Beide Parteien vermochten mit ihren Beschwerden nicht durchzudringen. Während J. in der Hauptsache lediglich den Kostenpunkt beanstandete, brachten die Gesuchsteller sämtliche bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend gemachten Einwände gegen das geplante Bauvorhaben erneut vor.