Dieser letztere Anteil ist in Verrechnung zu bringen, so dass im Endeffekt nur ein Drittel des eigenen Aufwands zu entschädigen bleibt, was vorliegend eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1'797.10 ergäbe. Stattdessen wurden die Gesuchsteller verpflichtet, die Gesuchsgegnerin im Umfang von zwei Dritteln der Honorarnote ihres Rechtsvertreters, nämlich mit Fr. 3'594.20, zu entschädigen. Da die Gesuchsteller diesen Punkt indessen nicht angefochten haben und in der Begründung ihrer eigenen Beschwerde darauf mit keinem Wort eingehen, hat es mit dieser Feststellung sein Bewenden. Die Beschwerde von J. ist nach dem Gesagten somit ebenfalls abzuweisen.