Seite 17 — 20 Einreichung einer Honorarnote durch Rechtsanwalt Ettisberger wohl von einem vergleichbaren Aufwand und somit einer ausseramtlichen Entschädigung gleichen Umfangs aus - zu entschädigen gehabt, da diese zu einem Drittel obsiegt hat. Dieser letztere Anteil ist in Verrechnung zu bringen, so dass im Endeffekt nur ein Drittel des eigenen Aufwands zu entschädigen bleibt, was vorliegend eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1'797.10 ergäbe.