Aufgrund des Umfangs der diesbezüglichen Erwägungen verursachte die Beurteilung dieser Fragen dem Kreispräsidenten Trins jeweils in etwa einen gleich grossen Aufwand, so dass nicht zu beanstanden ist, dass er - nach Obsiegen der Gesuchsgegnerin in zwei Punkten - die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln den Gesuchstellern überbunden hat. Daran ändert auch nichts, dass sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2010 bereit erklärt hat, die Kanalisationsleitungen verlegen zu lassen, ohne dabei die Grundstücke Nr._ und Nr._ zu tangieren.