Dabei ist vorab festzuhalten, dass dem urteilenden Richter bei der Kostenverteilung ein relativ grosser Ermessensspielraum zusteht und die Rechtsmittelinstanz nur eingreift, wenn eine Ermessensüberschreitung oder gar ein Ermessensmissbrauch festzustellen sind, was indessen vorliegend nicht der Fall ist. Schwergewichtig ging es im vorinstanzlichen Verfahren um drei Fragen: die Auslegung des Inhalts der Grunddienstbarkeit, die Gefährdung der K. bzw. der angrenzenden Grundstücke als Folge der geplanten Bautätigkeit und die Verlegung der Kanalisationsleitungen.