Im vorliegenden Fall hat der Kreispräsident Trins auf die Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO Bezug genommen und ausgeführt, dass die Kosten verhältnismässig verteilt werden könnten, wenn keine Partei vollständig obsiegt habe. Da die „Beschwerdeführer“ (recte: Gesuchsteller) mehrheitlich unterlegen seien, rechtfertige es sich, diesen zwei Drittel der Kosten und der „Beschwerdegegnerin“ (recte: Gesuchsgegnerin) ein Drittel der Kosten aufzuerlegen. Auf die gleiche