die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Umfang und Dichte der Begründung richten sich dabei nach den Umständen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen; Gerold Steinmann, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, N 27 zu Art. 29 BV mit Hinweisen; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Diss. Bern 1998, S. 29).