ZPO nicht zureichend nachgekommen und habe damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Zudem habe er sich bei seinem Entscheid über die Kostentragung nicht von ernsthaften sachlichen Kriterien leiten lassen, sondern diese nach reiner Willkür vorgenommen. Die Kostenverteilung von 2:1 werde dem Verhältnis des Unterliegens der Gesuchsteller nämlich in keinster Weise gerecht. Deren Rechtsbegehren gegen das Bauvorhaben sei vollumfänglich und auf der ganzen Linie abgewiesen worden, da dieses in keinem Zusammenhang mit der fraglichen Mischwasserleitung stehe.