7.a. J. beantragt mit ihrer Beschwerde (ERZ 10 271) eine andere Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, indem ihr die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- nur im Umfang von 10 % auferlegt und die ausseramtliche Entschädigung gemäss Honorarnote ihres Rechtsvertreters lediglich um 10 % gekürzt würden. Der Kreispräsident Trins habe in der angefochtenen Verfügung nicht näher begründet, weshalb den Beschwerdegegnern 2/3 und ihr 1/3 der Kosten auferlegt worden seien. Mit der knappen Feststellung, die Beschwerdeführer seien mehrheitlich unterlegen, sei er der Begründungspflicht von Art. 121 Ziff. 4 ZPO nicht zureichend nachgekommen und habe damit ihr rechtliches Gehör verletzt.